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Nachhaltigkeit (ESG)

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften - Veröffentlichung gem. Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sog. Offenlegungs-VO) -  sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. 

Am 10. März 2021 ist die EU-Verordnung über „nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor” in Kraft getreten. Sie basiert auf dem EU-Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen. Nachfolgend informieren wir Sie über unseren Umgang mit dem Thema Nachhaltigkeit (ESG).

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken, die sich aus den drei Bereichen ergeben könnten:

  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region, Hochwasser oder Überschwemmungen.

  • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.

  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

1. Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.

Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten.

Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.

Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

2. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungs-VO)

Gegenüber der Gesellschaft und unseren Kunden stehen wir in der Verantwortung, zum Klimaschutz, zu einer Verbesserung der sozialen Gerechtigkeit und zu einer ethischen Unternehmensführung und damit zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Im Rahmen der Vermögensberatung erfragen wir die diesbezüglichen Vorstellungen und Wünsche unserer Kunden und setzen diese sodann im Einklang mit unseren „Mindeststandards“ um.

Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können daher unmittelbar den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden mindern. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.

Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken kann zum einen dadurch erreicht werden, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensberatung auf anerkannte Rating-Agenturen bzw. auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurückgreifen. Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum anderen aber auch darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Minderung von Nachhaltigkeitsrisiken ausgestattet ist. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Mandatsvereinbarungen mit unseren Kunden.

3. Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite (Art. 6 Offenlegungs-VO)

Unter der Voraussetzung, dass es uns mit den genannten Bewertungsmethoden gelingt, Unternehmen mit erhöhtem Risikopotenzial zu identifizieren und von einer Anlage auszuschließen, dürften sich die verbleibenden Nachhaltigkeitsrisiken nur in einem geringen Umfang nachteilig auf die Rendite auswirken und nicht signifikant vom allgemeinen Marktrisiko abweichen. Nachhaltigkeitsrisiken, die für uns in dem beschriebenen Identifizierungsprozess nicht erkennbar sind, können sich erheblich stärker auf die Rendite auswirken.

4. ESG-Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungs-VO)

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

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